Satzung

 

 Inhalt

 

 

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck der Vereinigung
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft in der Vereinigung
§ 5 Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung
§ 6 Organe der Vereinigung
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Das Gruppentreffen
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Aufbringen der Mittel der Vereinigung
§ 11 Urheberschaft
§ 12 Rechnungsprüfung
§ 13 Auflösung der Vereinigung

 

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§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

 

(1) Die Vereinigung führt den Namen “GRÜNE LIGA Oberhavel e.V.” (im folgenden kurz “die Vereinigung” genannt) und ist Regionalgruppe der Vereinigung
 “Grüne Liga Brandenburg e.V.”. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin eingetragen.

 

 (2) Die Vereinigung hat ihren juristischen Sitz in Gransee.

 

 (3) Gerichtsstand ist Neuruppin.

 

 (4) Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck der Vereinigung

 

(1) Zweck der Vereinigung ist die vorrangige Förderung des Umwelt -, Landschafts- und Naturschutzes im Sinne von § 29 BNatSchG und §§ 63 – 65 BbgNatSchG, die Verbreitung umweltrelevanter Kenntnisse und Verhaltensweisen unter der Bevölkerung, speziell der Jugend, sowie die weitgehend aktive, gestalterische Beteiligung an einer Umgestaltung der Gesellschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Existenzbedingungen und der Einheit von Mensch und Natur (Ökologisierung der Gesellschaft).

 

(2) Die Vereinigung strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Kräften an, welche gleichartige Ziele verfolgen,  insbesondere anderen Verbänden und Initiativen der Umwelt- und Naturschutzbewegung.

 

(3) Die Vereinigung ist unabhängig und parteiübergreifend. Das Bekenntnis zu Nationalismus, Rassismus und Militarismus ist mit der Mitgliedschaft in der Vereinigung unvereinbar.

 

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

- aktive Betreuung schutzwürdiger Natur- und Landschaftsflächen bzw. –objekte sowie Mitwirkung bei Maßnahmen im Umweltschutz,

 

- Nutzung aller Möglichkeiten der Mitwirkung an Entscheidungsvorgängen zu umwelt–und naturschutzrelevanten Fragen ab kommunaler Ebene aufwärts,

 

- Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten, Kommunikation und Zusammenarbeit von Vereinsmitgliedern und anderen nichtstaatlichen Akteuren in Sachen Ökologisierung,

 

- Sensibilisierung zur Wahrnehmung und Wertschätzung von Natur- und Umweltsituation,

 

- Entwicklung eines Ökologiebewusstseins, insbesondere der jungen Generation,

 

- Entwicklung ökologiegerechter und sozialverträglicher Handlungskonzepte, Umsetzungsprogramme und Projekte,

 

- Förderung der Bürgerbeteiligung und Transparenz bei ökologierelevanten Entscheidungen der Verwaltungen.

 

  

 § 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Die Vereinigung darf zweckgebundene Rücklagen bilden.

 

(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft in der Vereinigung

 

(1) Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigung werden, die sich zu Satzung und Zielen der Vereinigung bekennt, im Sinne des Zweckes der Vereinigung aktiv oder fördernd tätig werden und schriftlich um Aufnahme bittet. Politische Vereinigungen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

 

(2) Es besteht die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft.

 

(3) Über die vorübergehende Aufnahme bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung zum nächsten Quartalsersten wirksam. Endgültig entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

(4) Die Ablehnung durch den Vorstand als auch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.

 

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

(6) Die Vereinigung kann Ehrenmitglieder benennen. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

 

(7) Die juristische und finanzielle Eigenständigkeit aller Mitglieder bleibt gewahrt.

 

(8) Die Mitgliedschaft endet:

 

- mit dem Tode des Mitgliedes,

 

- durch Austritt, welcher gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form zu erfolgen hat,

 

- durch Ausschluss aus der Vereinigung,

 

- durch Streichung der Mitgliedschaft,

 

- durch Einstellung der Geschäftstätigkeit bei juristischen Personen.

 

(9) Mitgliedern der Vereinigung kann eine Kündigungsfrist auferlegt werden, wenn ihr Austritt zu ungewöhnlichen Härten für die Vereinigung führen könnte. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

(10) Verstößt ein Mitglied wiederholt oder in erheblichem Maße oder vorsätzlich gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes über den Ausschluss. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

 

(11) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im ersten Quartal zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

(12) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Mitgliedschaft ruht für die Zeit von ausstehendem Mitgliedsbeitrag. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied bis zum Ablauf des Kalenderjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht vollständig entrichtet hat.

 

 

 

§ 5 Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung

 

(1) Die Vereinigung arbeitet eigenständig als regionale Gruppe in der Vereinigung „Grüne Liga Brandenburg e.V.“.

 

(2) Die Vereinigung kann Orts- und Projektgruppen bilden.

 

(3) Der Schwerpunkt der Vereinsarbeit findet im Landkreis Oberhavel statt. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist aber nicht an die Verwaltungsgrenzen des Kreises Oberhavel gebunden. Orts- und Projektgruppen sind ebenfalls nicht an Gemeinde- oder Zuständigkeitsgrenzen der Amtsverwaltung gebunden.

 

 

 

§ 6 Organe der Vereinigung

 

(1) Die Organe der Vereinigung sind:

 

- die Mitgliederversammlung bzw. das Gruppentreffen,

 

- der Vorstand,

 

- die Rechnungsprüfung.

 

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Sie entscheidet über Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb der Vereinigung.

 

(2) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real (Präsenzveranstaltung) und / oder virtuell (Onlineverfahren) in einer Webkonferenz. Ein elektronisches Verfahren zur Stimmabgabe ist zulässig.

 

(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen per einfachem Brief an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder per unsignierter E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.

 

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über:

 

- Wahl, Bestätigung oder Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfung,

 

- Satzungsänderungen.

 

Über die Annahme weiterer Beschlüsse und Dokumente der Vereinigung entscheidet sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse werden in schriftlicher Form festgehalten. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinigung, welche ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr gezahlt haben.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens fünf Mitglieder vor Ort bzw. digital in der Webkonferenz anwesend sind. Sie findet mindestens einmal im Jahr, in der Regel im vierten Quartal statt.

 

(7) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

 

 

§ 8 Das Gruppentreffen

 

(1) Gruppentreffen sind Zusammenkünfte der Vereinigung, die:

 

- der Regelung von Angelegenheiten zwischen den Mitgliedsversammlungen dienen, welche nicht in die alleinige Kompetenz des Vorstandes fallen. Zu diesen Angelegenheiten holt der Vorstand die Meinung der Mitglieder ein.

 

- zur Darlegung von Anliegen der Mitglieder sowie Orts- und Projektgruppen genutzt werden.

 

Gruppentreffen sind Foren der fachlichen Arbeit in der Vereinigung.

 

(2) Zu den Gruppentreffen haben alle Mitglieder und – falls von den anwesenden Mitgliedern nicht anders beschlossen - jeder Bürger Anwesenheits- und Rederecht. Dies gilt nicht wenn interne Probleme alleiniger Gegenstand des Gruppentreffens sein sollen.

 

(3) Gruppentreffen sollen in der Regel im Abstand von acht Wochen stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, Orts- und Projektgruppen oder einzelne Mitglieder schriftlich, mündlich oder durch Bekanntgabe in der Presse.

 

(4) Auf Gruppentreffen können Beschlüsse gefasst oder Dokumente angenommen werden, die die Satzung nicht betreffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben gewählten Mitgliedern der Vereinigung. Eine ungerade Zahl ist anzustreben.

 

(2) Drei vom Vorstand gewählte Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart, vertreten je zu zweit den Verein im Sinne § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich sowie gegenüber Verwaltungsbehörden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

 

- Gewährleistung der materiellen und inhaltlichen Arbeit der Vereinigung im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke,

 

- Beschlussfassung im Sinne der Vereinigung, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung ist,

 

- Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Vereinigung.

 

(4) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung alle vier Jahre. Darüber hinaus bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl oder Bestätigung im Amt.

 

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(7) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Zeitablauf, Rücktritt, Abwahl, Ausschluss aus der Vereinigung oder Tod des Mitgliedes.

 

(8) Ist der Vorstand durch Ausscheiden eines Mitgliedes nicht mehr beschlussfähig, wird ein neues Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

(9) Mitglieder des Vorstandes müssen ihr Ausscheiden sechs Wochen vorher bekanntgeben.

 

 

 

§ 10 Aufbringen der Mittel der Vereinigung

 

Die Finanzierung der Vereinigung erfolgt entsprechend der Finanzordnung durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Gelder der öffentlichen Hand sowie Projektfördermittel.

 

 

 

§ 11 Urheberschaft

 

Veröffentlichungen oder Verlautbarungen der Mitglieder, Projekt- und Ortsgruppen der Vereinigung liegen in eigener Verantwortung dieser Mitglieder und Gruppen.

 

 

 

§ 12 Rechnungsprüfung

 

Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt werden.

 

 

 

§ 13 Auflösung der Vereinigung

 

(1) Über die Auflösung der Vereinigung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen.

 

(2) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine Liquidatoren bestellt werden, hat der Vorstand zwei seiner Mitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu benennen.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das gesamte Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen und darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes verwendet werden. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

Diese Neufassung der Satzung wurde im vorstehenden Wortlaut durch die Mitgliederversammlung am 20.04.2021 beschlossen.